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Literatur

Driehaus, Hans-Joachim (Hg.):
Kommunalabgabenrecht; Herne / Berlin 1989 /2004, 31. Erg.-Lieferung

 

Gebührenkalkulation

(Abwassergebühren, einsch. Niederschlagswasser, Wasserversorgungsgebühren)

Die Grundform einer Gebührenkalkulation im Leitungsrecht ist einfach: Gebührenfähiger Aufwand dividiert durch Maßeinheiten (Kubikmeter) ergibt die Gebührenobergrenze.

Zentral ist eine gut geführte Anlagenbuchhaltung. Im Idealfall finden sich hier die Anlagegüter getrennt nach Anlagengruppen, nachvollziehbare Bezeichnungen, exakte Baujahre. Beim Abwasser ist außerdem eine saubere Trennung von Schmutz- und Niederschlagswasser unabdingbar.

Ist die Hürde Anlagenbuchhaltung genommen, dann sollte eine Nachkalkulation über Überschüsse und Fehlbeträge Auskunft geben. An diese Aufgbenstellungen schließen sich Fragestellungen nach dem gebührenfähigen Aufwand an (Straßenentwässerung, Vorhaltekosten usw.)

Bei Eigenbetrieben sollte die Gebührenkalkulation mit dem Wirtschaftsplan schlüssig verknüpft sein.

Bundesweit läßt sich aus der Rechtsprechung eine weitgehende Verpflichtung zur „Splittung” der Abwassergebühren in einen Schmutz- und Niederschlagswasseranteil ablesen. Maßstab für die Niederschlagswassergebühr ist dabei i.d.R. die bebaute und befestigte Fläche.

Unser Leistungsspektrum:

 

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