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Aktuelles

OVG Magdeburg,
Beschluss vom
18. 11. 2004
- 1 M 61/04 (4 B 291/03 HAL)
zur Beitragspflicht sog. Altanschlussnehmer (hier: Niederschlagswasser)
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Referenz

 

Links

 

Literatur

Driehaus, Hans-Joachim (Hg.):
Kommunalabgabenrecht; Herne / Berlin 1989 /2004, 31. Erg.-Lieferung
 
Scholz, Johann;
Sammet, Karl;
Gössl, Ernst:

Recht und Praxis der Globalberechnung in Baden-Württemberg. Stuttgart 1988

 

Globalberechnung

Bei leitungsgebundenen Einrichtungen ermöglichen die Landesgesetzgeber Mischfinanzierungen aus Beiträgen und Gebühren. Verkürzt gesagt ist die Gebühr niedrig, wenn der Beitrag hoch ist oder hoch, wenn kein Beitrag erhoben wird. Die Schnittstelle ist dabei der Beitrag, genauer: die Zinsen. Hat der Aufgabenträger Beitragseinnahmenn, dann ist sein Fremdfinanzierungsbedarf eher niedrig (= weniger Kredit / Zins / Tilgung).

Die Globalberechnung - als Kalkulationsmethode für leitungsgebundene Einrichtungen - hat als Rechtsbegriff erstmals mit Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 2.7.1975 (II 8881/72) Eingang in die Rechtsprechung gefunden. Das Globalprinzip verlangt, verkürzt gesagt, dass die bisher angefallenen Kosten (bestehende Kosten) zuzüglich der künftig anfallenden Kosten (künftige Kosten) einerseits und die bisher bebauten bzw. bebaubaren Flächen (bestehende Flächen) sowie die künftig bebaubaren Flächen (künftige Flächen) in die sog. Globalberechnung einzubeziehen sind. Durch Division der beitragsfähigen Kosten durch die beitragsfähigen Verteilungsmaßeinheiten (z.B. Nutzfläche) erhält man die Beitragsobergrenze. Nur so ist gewährleistet, dass alle derzeitigen und absehbar künftigen Anschlußnehmer gleichermaßen an den Kosten der öffentlichen Einrichtung beteiligt werden (Gleichheitssatz).

Globalberechnungen nach der beschriebenen Methode finden haben sich in nahezu allen Bundesländern als rechtssicherste Kalkulationsmethode durchgesetzt. Im Norddeutschen Raum werden neben der Globalberechnung auch Periodenkalkulationen als zulässige Kalkulationsmethode akzeptiert.

 

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