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Auszug aus dem SächsKAG
einschl. der Erläuterungen des SächsVerwModG
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Referenz

 

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Literatur

Birk, Hans-Jörg. In: Driehaus, Hans-Joachim (Hg.): Kommunalabgabenrecht; Herne / Berlin 1989 /2004, 31. Erg.-Lieferung, Rn. 620 ff.

 

Globalberechnung nach dem SächsKAG

Die Globalberechnung nach dem SächsKAG folgt den Grundsätzen des herrschenden Globalprinzipes. Auch hier wird eine Beitragsobergrenze ermittelt. Diese Obergrenze schließt aber an das zulässige Betriebskapital an. Das Betriebskapital (genauer: höchstzulässiges Betriebskapital) umfasst den Zeitwert (in restlichen Bundesgebiet gilt im Beitragsrecht das Nominalwertsprinzip) der insgesamt erforderlichen Anlagen. In einem abgestuften Verfahren ist das zulässige Betriebskapital zu ermitteln. Der angemessene Beitragssatz wird dann durch die Division des Betriebskapitals durch die Beitragsmaßeinheiten ermittelt.

Die Globalberechnung ist im SächsKAG als Kalkulationsform ausdrücklich festgelegt (mit zahlreichen Kalkulationsanordnungen). Eine sog. Periodenkalkulation dürfte für Sachsen nicht zulässig sein.

 

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